Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, müssen eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abrufen. Bei den Pflegegraden 2 und 3 ist ein Beratungsgespräch halbjährlich einmal, und bei den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich einmal durchzuführen. Auch Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch darauf, halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen.

Siehe auch: Pflegegrad

Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und pflegefachlichen Unterstützung von pflegenden Angehörigen.

Die Beratung kann durch einen zugelassenen Pflegedienst oder einer anerkannten Beratungsstelle durchgeführt werden. Steht beides nicht zur Verfügung, kann die Pflegekasse eine, von ihr nicht beschäftigte, Pflegefachkraft beauftragen.

Siehe auch: Beratung, Ambulanter Pflegedienst