Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) sind alle Maßnahmen, die eine Person an der willentlich gesteuerten Fortbewegung hindern. Eine Freiheitsentziehung ist die schwerste Form der Freiheitsbeschränkung. FEM sind grundsätzlich von einem Richter zu genehmigen. Ein/e Richter*in hat spätestens am Tag, der auf die erste FEM folgt, über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Gesetzliche Betreuer*innen oder Angehörige können nicht über FEM entscheiden. Erfolgt die Freiheitseinschränkung, zum Beispiel das prophylaktische nächtliche Aufziehen eines Bettseitenteils, auf Wunsch des/der Pflegekund*in, ist keine richterliche Genehmigung erforderlich.