Die Kurzzeitpflege eignet sich insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Sie findet in zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen statt.
Als Leistung der Pflegeversicherung kann die Kurzzeitpflege ab dem Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden. Die Leistung der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege steht allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 in gleicher Höhe zur Verfügung. Pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Auch Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können für Leistungen der Kurzzeitpflege zusätzlich den Entlastungsbetrag nutzen.
Im Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommene Mittel der Verhinderungspflege können auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden.
Siehe auch: Verhinderungspflege