Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege, der sogenannten Verhinderungspflege. Diese kann sowohl ambulant als auch teilstationär oder stationär erfolgen.

Siehe auch: Kurzzeitpflege, Ambulante Pflege, Stationäre Pflege, Teilstationäre Pflege