Pflegegrad

Der Pflegegrad ist ein Maßstab, der in Deutschland zur Einstufung von pflegebedürftigen Personen verwendet wird. Er wird durch den Medizinischen Dienst (MD) festgelegt und bestimmt den Umfang der Leistungen, die die Pflegekasse für die Pflege und Betreuung der betroffenen Personen übernimmt. Es gibt insgesamt fünf Pflegegrade, die je nach Schwere der Beeinträchtigung unterschiedliche Leistungen vorsehen. Die Einstufung erfolgt anhand eines Begutachtungsverfahrens, bei dem folgend Kriterien bewertet werden:

• Mobilität (z.B. fortbewegen innerhalb des Wohnbereiches, Treppensteigen …) (10%)
• Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z.B. örtliche, zeitliche … Orientierung) (15%) +
• Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (z.B. nächtliche Unruhe, (auto)aggressives Verhalten)
• Selbstversorgung (z.B. Körperpflege, Ernährung… – bisher Grundpflege) (40%)
• Umgang mit krankheitsspezifischen, therapiebedingten Anforderungen (z.B. Medikation, Wundversorgung, Arzt- oder Therapiebesuche…) (20%)
• Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (z.B. Gestaltung des Tages Ablaufs…) (15%)
• Außerhäusliche Aktivitäten (z.B. selbständiges Bewegen im öffentlichen Raum, an Veranstaltungen teilnehmen, Nutzung von Transportmitteln)
• Haushaltsführung (z.B. Einkaufen, Behördengänge, Regelung finanzieller Angelegenheiten)

Siehe auch: Grundpflege, Einstufungsmanagement

Pflegeexpert*in

Es gibt verschiedene Bereiche, in denen man sich zum/zur Pflegeexpert*in weiterbilden kann, zum Beispiel Wundexpert*in, Gerontopsychiatrische Pflege, Stomatherapeut*in, Palliativ Care, Schmerzmanagement oder Ernährungsmanagement. Diese Weiterbildungen ermöglichen es Pflegekräften, sich auf spezifische Bereiche zu spezialisieren und ihr Wissen und ihre Fähigkeiten zu vertiefen. Auch in einigen Expertenstandards wird die Hinzuziehung von Pflegeexpert*innen beschrieben, zum Beispiel bei Wund- und Schmerzmanagement.

Siehe auch: Expertenstandards

Pflegedokumentation

Die Pflegedokumentation ist ein wichtiger Bestandteil der Pflegepraxis und dient dazu, alle relevanten Informationen über die pflegebedürftigen Menschen zu erfassen, zu dokumentieren und auszuwerten. Sie umfasst unter anderem die Informationssammlung, Angaben zur Maßnahmenplanung bzw. Pflegeplanung, tagesaktuelle Ereignisse, Durchführung von Maßnahmen, Beobachtungen des Gesundheitszustands sowie Kommunikation mit anderen an der Pflege Beteiligten. Eine sorgfältige und vollständige Dokumentation in der Pflege ist notwendig, um die Qualität der Pflege sicherzustellen, den Verlauf von Krankheiten oder Behandlungen nachvollziehbar zu machen und die Zusammenarbeit im interdisziplinären Team zu erleichtern. Zudem dient sie als Qualitätsnachweis. Die Dokumentation in der Pflege sollte klar strukturiert, zeitnah und nachvollziehbar sein. Sie erfolgt in der Regel schriftlich oder elektronisch und unterliegt den gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz. Eine regelmäßige Schulung des Pflegepersonals im Umgang mit der Dokumentation ist daher unerlässlich.

Pflegedienstleitung PDL

Die Pflegedienstleitung, oder auch verantwortliche Pflegefachkraft, ist verantwortlich für die Organisation und Koordination des Pflegepersonals in einer Pflegeeinrichtung oder einem Pflegedienst. Sie überwacht die Qualität der Pflege, erstellt Dienstpläne, führt Mitarbeitergespräche, kümmert sich um die Weiterbildung der Mitarbeiter*innen und ist Ansprechpartner für Pflegebedürftige und deren Angehörige. Außerdem trägt sie die Verantwortung für die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und Qualitätsstandards.

Pflegecharta

Menschen mit Hilfe- und Pflegebedarf haben selbstverständlich die gleichen Rechte, wie alle anderen Menschen auch – wie sich diese Rechte aber im Alltag hilfe- und pflegebedürftiger Menschen widerspiegeln sollen, das fasst die deutsche Pflegecharta in acht Artikeln zusammen:
• Artikel 1: Selbstbestimmung und Hilfe zur Selbsthilfe
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf Hilfe zur Selbsthilfe sowie auf Unterstützung, um ein möglichst selbstbestimmtes und selbstständiges Leben führen zu können.
• Artikel 2: Körperliche und seelische Unversehrtheit, Freiheit und Sicherheit
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, vor Gefahren für Leib und Seele geschützt zu werden.
• Artikel 3: Privatheit
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf Wahrung und Schutz seiner Privat und Intimsphäre.
• Artikel 4: Pflege, Betreuung und Behandlung
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf eine an seinem persönlichen Bedarf ausgerichtete, gesundheitsfördernde und qualifizierte Pflege, Betreuung und Behandlung.
• Artikel 5: Information, Beratung und Aufklärung
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf umfassende Informationen über Möglichkeiten und Angebote der Beratung, der Hilfe, der Pflege sowie der Behandlung.
• Artikel 6: Kommunikation, Wertschätzung und Teilhabe an der Gesellschaft
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf Wertschätzung, Austausch mit anderen Menschen und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
• Artikel 7: Religion, Kultur und Weltanschauung
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, seiner Kultur und Weltanschauung entsprechend zu leben und seine Religion auszuüben.
• Artikel 8: Palliative Begleitung, Sterben und Tod
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, in Würde zu sterben.